Statuten des Vereins EBCON

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen EBCON besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Zürich.

II. Zweck

Art.3

EBCON ist eine regierungsunabhängige organisierte Verbraucherberatungsinstitution in der Rechtsform eines Vereins nach Schweizer Recht.

EBCON informiert über B2B-Off-Market-Immobilien-Konzepte und vermittelt erstklassige bundesweite Kontakte für ausgewählte Real Estate Experts und Wealth Managers.

EBCON informiert über Erneuerbare Energien-Anlagekonzepte in den Bereichen Investitionen in Solarenergie & Asset Management Windenergie und vermittelt erstklassige bundesweite Kontakte für ausgewählte Wealth Manager.

EBCON informiert über Mitarbeiter-Konzepte in den Bereichen aktuelle steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen.

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglieder des Vereins EBCON können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus den Aktivmitgliedern und Passivmitgliedern:

a) Aktivmitglieder können natürliche Personen werden, die sich gemäss der Grundlage, dem Zweck und dem Ziel des Vereins verbindlich einsetzen. Die Aufnahme eines Aktivmitgliedes erfolgt auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuches an den Präsidenten. Über die Aufnahme entscheidet der    Präsident. Der Austritt erfolgt entweder durch eine schriftliche Austrittserklärung oder durch Beschluss der Vereinsversammlung.

b) Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die durch ideelle, praktische oder finanzielle Unterstützung die Bestrebungen des Vereins fördern. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Präsident.

Die Mitgliedschaft ist kostenlos

IV. Organe

Art.5

Die Organe des Vereins sind

  1. a) die Vereinsversammlung
  2. b) der Präsident
  3. c) der Vorstand
  4. d) die Kontrollstelle

a) Die Vereinsversammlung

Art. 6

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird aus den Aktivmitgliedern gebildet.

Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Die Vereinsversammlung findet alljährlich einmal statt.

Sie hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Wahl des Vorstandes (Amtszeit 2 Jahre)
  2. Wahl der Kontrollstelle, falls nach Art. 69b notwendig (Amtszeit 2 Jahre)
  3. Aufnahme von neuen Aktivmitgliedern auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  4. Bewilligung von Teil- und Vollzeitstellen und deren personelle Besetzung.
  5. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung nach Anhörung des Kontrollstellen-Berichtes und Genehmigung des Voranschlages.
  1. Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes.
  2. Statutenrevision. Die Statuten können mit Zustimmung der Mehrheit aller anwesenden Aktivmitglieder abgeändert werden.
  1. Beschlussfassung über alle übrigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

Art. 7

Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten geleitet. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Traktanten mindestens 10 Tage vor der Versammlung einberufen. Über Anträge die nach Erscheinen der Traktantenliste oder an der Versammlung gestellt werden, kann die Versammlung nur beschließen, wenn sich die Hälfte der anwesenden Aktivmitglieder für das Eintreten ausspricht. Außerordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder die Hälfte der Aktivmitglieder eine solche verlangen.

b) Präsident und Vorstand

Art. 8

Präsident

1) Der Präsident ist auf Lebenszeit gewählt.

2) Der Präsident ernennt die Mitglieder des Präsidiums.

3) Der Präsident führt die rechtsverbindliche Unterschrift.

4) Der Präsident ist kraft Amtes zu jeder Vorstandssitzung geladen.

5) Der Präsident ist ehrenamtlich tätig.

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 4 Aktiv-bzw. Passivmitgliedern.

2) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

3) Der Vorstand ist wiederwählbar und konstituiert sich selbst.

4) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

5) Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, soweit deren Behandlung nicht in der Kompetenz der Vereinsversammlung fällt.

6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

c) Die Kontrollstelle

Art. 9

1) Eine Kontrollstelle wird, falls nach Art. 69b notwendig, von der Vereinsversammlung bestimmt

2) Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor. Er ist wiederwählbar.

3) Die Kontrollstelle hat alle Rechnungen samt Belegen zu prüfen und über das Ergebnis der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

V. Finanzen und Haftung

Art. 10

Einnahmen des Vereins können ausschließlich aus evtl. Gaben (Spenden) generiert werden.

Art. 11

Die Mitgliedschaft ist kostenlos

Art 12

Die Jahresrechnung wird per Kalenderjahr angeschlossen.

Art 13

Die einzelnen Mitglieder des Vereins haften nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen des Vereins. Dafür haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

VI. Auflösung des Vereins

Art. 14

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mehrheit aller Aktivmitglieder dies beschließen. Der Auflösungsantrag muss allen Mitgliedern sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

VII. Schlussbestimmungen

Art 15

Die Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Gründungsversammlung in Kraft. Diese Statuten sind an der Generalsversammlung angenommen worden.

Der Präsident

Dr. Stefan Kletsch