Vorab wichtiger Hinweis:

Die Erläuterungen basieren auf bestehenden Drucksachen des Bundestags, des Bundesrats sowie ggf. weiterer Institutionen und Quellen – stellen jedoch ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

Bundesrat stimmt Gesetzesbeschluss zu:  Änderung des steuerfreien Sachbezugs zum 01.01.2020

Aktueller Beschluss und anstehende Veränderungen bei der Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem sogenannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt.[1] Dieses enthält u.a. auch weitreichende Veränderungen bzw. Ergänzungen des „Sachbezugsparagraphen“ § 8 Abs. 2 EstG. Der Sachbezug wird nun einerseits durch den Gesetzgeber genauer definiert zugleich aber auch in seinen Anwendungsformen deutlich eingeschränkt. Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern ab dem 01.01.2020 weiterhin den steuer- und sozialabgabenfreien Sachbezug in Höhe von bis zu 44 Euro pro Monat gewähren wollen, gilt es folglich einiges zu beachten.

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Die guten Nachrichten vorweg:

  • Der Sachbezug als Solches bleibt weiterhin bestehen.
  • Ab dem 01.01.2020 werden Gutscheine, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sogar ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Somit können sie weiterhin im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze des § 8 EstG eingesetzt werden.

Auch die Sachbezugsgutscheine des EBCON-Partners ermöglichen ausschließlich den Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Zusätzlich sind bei allen EBCON-Partner-Produkten Barauszahlungen oder sonstige finanzielle Transaktionen seit jeher vertraglich ausgeschlossen.

Bei Unternehmen, die aktuell noch auf bestimmte Geldkarten oder andere Lösungen (z.B. Zuschüsse, nachträgliche Erstattungen etc.) setzen, sieht die Situation deutlich anders aus. Viele von ihnen werden sich nach alternativen Lösungen umsehen müssen, wenn sie den Sachbezug auch weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei anwenden möchten. Wie die nachfolgend dargestellte Neufassung des Sachbezugsparagraphen zeigt, werden nämlich viele Mittel künftig als Einnahme in Geld angesehen.

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Das neue Gesetz und die Auswirkungen auf aktuell praktizierte Mittel zur Gewährung des Sachbezugs ab 01.01.2020

Durch die Verabschiedung des Gesetzes gilt ab dem 01.01.2020 u.a. folgende Änderung im Hinblick auf den Sachbezug:

„§ 8 wird wie folgt geändert:[2]

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

‚Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.‘“

Die Neufassung verdeutlicht, dass ein Großteil der bisherigen Anwendungsformen künftig nicht mehr als Sachbezug anerkannt wird – in der Folge also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer voll steuer- und sozialabgabenpflichtig sind. Während sich die ersten Begrifflichkeiten evtl. noch halbwegs erschließen lassen, können bei einigen Punkten auch Unklarheiten bestehen. Was ist beispielsweise unter einem Geldsurrogat im Kontext des Sachbezugs zu verstehen? Was genau ist eigentlich ein Gutschein und wie unterscheidet sich dieser von einer „Geldkarte“? Welche Geld- bzw. Prepaidkarten können künftig evtl. noch eingesetzt werden?

Da es insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Gutscheinen und Kartenprodukten derzeit Unklarheiten sowie z.T. verwirrende Aussagen gibt, haben wir versucht anhand des folgenden Schaubildes der Incentive Marketing Association Europe (IMA Europe) die einzelnen Sachverhalte, Anwendungsformen und Eigenschaften zu erklären sowie einzuordnen. Bei der IMA Europe handelt es sich um den führenden Verband der Incentive- und Benefitsbranche. Die nachfolgende Infografik der Incentive Marketing Association Europe (IMA Europe) sowie darauffolgende Erläuterungen basieren auf bestehenden Drucksachen des Bundestags, des Bundesrats sowie ggf. weiterer Institutionen und Quellen – stellen jedoch ausdrücklich keine Rechts- oder Steuerberatung dar.

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Sachbezug 2020

Einschätzungen und Erklärungen zu den Begrifflichkeiten der Gutscheine, Geldkarten & sonstiger Angebotsformen – 12/2019

LINK zur INFO-GRAFIK:   http://imaeurope.com/wp-content/uploads/2019/12/IMA-Infogrpahic-44-Euro-Benefit-2.pdf     

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Übersicht aktueller Sachbezugsanwendungen und deren Einschätzung als Sachbezug

Was ist ein Gutschein und welche Ausprägungsformen existieren?

Bei einem Gutschein handelt es sich im Gegensatz zu bspw. Zahlungskarten (EC- oder Kreditkarten), um ein kleines Inhaberpapier i.S. des § 807 BGB mit einem Leistungsversprechen für Waren oder Dienstleistungen.[3] D.h. mit der Zuwendung des Gutscheins wird das Recht zugewandt bis zur Höhe des Gutscheinwerts Waren oder Dienstleistungen (also Sachbezüge) zu beziehen. Der Ursprungszweck des Sachbezugs, den Mitarbeitern kleine Aufmerksamkeiten i.H. von bis zu 44 € pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei in Form von Sachleistungen zukommen zu lassen, bleibt also gewahrt. Geldkarten hingegen, enthalten keine Leistungspflicht und können nach Auffassung des BFH daher schon nicht unter den § 807 BGB fallen.[4]

Der Gutscheinmarkt hat sich insbesondere in den vergangenen Jahrzehnten stark entwickelt. Bedingt durch technische Möglichkeiten sowie die Bedürfnisse von Unternehmen und Konsumenten existieren heute verschiedene Erscheinungsformen:

  • Händlergutscheine
  • Händlergutscheine – „Closed Loop Guthabenkarte“
  • Händlergutscheine – durch Dritte ausgegeben und verwaltet

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Was ist unter einer „Geldkarte“ zu verstehen und welche Kartenprodukte existieren aktuell?

Münzen liegen auf einem TischIm neuen Gesetzestext des Paragraphen 8 des Einkommensteuergesetzes wird neben Gutscheinen auch die „Geldkarte“ von der Bewertung als „Einnahme in Geld“ ausgenommen. Eine Geldkarte wäre somit für den Sachbezug zulässig, sofern über sie ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden können.[5] Allerdings ist der Begriff im Steuerrecht nicht definiert. Sucht man im Internet hiernach, findet man die „GeldKarte“. Bei der GeldKarte handelt es sich um ein Prepaid-Zahlungsmittel und Kleingeld-Ersatz, das auf der Vorderseite der Karte einen Chip aufweist und auf der Rückseite das „GeldKarte“-Logo.[6] Laut Gesetzestext dürften somit eigentlich nur diese Karten zugelassen sein – aufgrund der Begründungen und Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit dem Begriff nachfolgende Kartenarten gemeint sind.[7]

  • Controlled Loop Karte – in Eigenverwaltung betrieben (z.B. Centergutschein, „City Cards“)
  • Controlled Loop Karte – unter Einsatz eines E-Geld-Emittenten
  • Open Loop Karte – auf Basis von EC- oder Kreditkartensystemen

Aufgrund der finanziellen Transaktionsmöglichkeiten war die Open Loop Karte in der oben beschriebenen Form noch nie für den Sachbezug möglich, da es hierbei zu keinen (Bar-)Geldflüssen kommen darf. Die Legislative hat dies nun nochmals explizit zum Ausdruck gebracht:

Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.“[9]

Es erscheint fraglich, ob eine technische Restriktion ausreichen kann, um mit einer Restricted Loop Karte künftig noch den Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei gewähren zu können. Insbesondere auch deshalb, da bei dieser, nachstehend beschriebenen Kartenart, keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Kartenbetreiber und den Händlern bestehen.

  • Restricted Loop Karte – Open Loop Karte mit technischen Restriktionen

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Was wird nach dem neuen Gesetz definitiv als Einnahme in Geld gewertet und ist damit steuer- und sozialabgabenpflichtig?

Ab dem 01.01.2020 gilt:

 „Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.“[10]

Folgende Sachbezugsanwendungen werden somit nicht mehr unter die Freigrenze des 44 € Sachbezugs fallen.

  • Zweckgebundene Geldleistungen
  • Nachträgliche Kostenerstattungen
  • Geldsurrogate
  • Andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten

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Sachbezugsgutscheine des EBCON-Partners erfüllen auch weiterhin die Anforderungen an den Sachbezug

Die neue Fassung des Gesetzestextes nennt Gutscheine als ausdrückliche Ausnahme der „Einnahmen in Geld“. Wie vom Gesetzgeber gefordert und nun neu im Gesetz festgeschrieben, können mit den Sachbezugsgutscheinen des EBCON-Partners ausschließlich Waren oder Dienstleistungen bezogen werden. Hinzu kommt, dass unsere Sachbezugsgutscheine auch nicht als Geldsurrogat des unbaren Zahlungsverkehrs einsetzbar sind. Funktionen wie die explizit vom Sachbezug ausgeschlossenen Barauszahlungen, Überweisungen und der Devisenerwerb sind naturgemäß ausgeschlossen. Auch kann ein Gutschein nicht über eine eigene IBAN verfügen oder als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden.

Zusätzlich wird durch den EBCON-Partner vertraglich sichergestellt, dass eine Rückgabe bzw. Umtausch des Gutscheins gegen Geld ausgeschlossen ist.

[01] Vgl. Beschluss des Bundesrats vom 29.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19 (Beschluss), S.1

[02] Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10

[03] Vgl. hier und im Folgenden: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17, II. 30

[04] Vgl. BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.7.2018, VI R 16/17, II. 31

[05] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10

[06] Vgl. https://www.geldkarte.de/privatkunden/ueber-geldkarte

[07] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43 f

[08] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.44

[09] Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.44

[10] Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10

[11] Vgl. Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 08.11.2019 – Bundesrat Drucksache 552/19, S.10

[12] Vgl. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) des Bundestags vom 07.11.2019 – Bundestag Drucksache 19/14909, S.43f

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